Vereine, Verbände und Einrichtungen müssen dafür sorgen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Personen in der Jugendarbeit tätig sind oder eingestellt werden, die bestimmte Straftaten begangen haben und dafür rechtskräftig verurteilt wurden (siehe auch Mustervereinbarung unten). Diesem Ziel dient der Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Verein, Verband oder der Einrichtung, die Ehrenamtliche in der Jugendarbeit einsetzt, und dem Jugendamt.
Grundlage hierfür ist der Paragraph 72a Abs. 2, 4 SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen – des Bundeskinderschutzgesetzes. Als Instrument sieht das Gesetz das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor. Bei jeder Tätigkeit von Ehrenamtlichen soll allerdings unterschieden werden, ob nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses besteht.
So können wir weiterhelfen:
- Bei allen Fragen rund ums Thema Kinderschutz im Kontext der Jugendverbandsarbeit
- Infos und Hilfestellung rund ums Schutz- und Präventionskonzept
- Beispielunterlagen und Muster
- Übernahme der Einsichtnahme in Führungszeugnisse, wenn ihr als Verein das nicht selbst übernehmen wollt
- Schulung und Qualifizierung von Neben- und Ehrenamtlichen im Themenfeld Kinderschutz
- Beratung als „Insoweit erfahrene Fachkraft“ aus dem Pool der Stadt Heilbronn, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung gibt